Alten- und Pflegeheim Haus Luise  •  Saarstraße 3  •  61350 Bad Homburg  •  haller@haus-luise-bad-homburg.de

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Mitsprache ist uns wichtig.

Nach dem Heimgesetz, dem alle Einrichtungen der stationären Altenhilfe unterliegen, „wird die Mitwirkung der Heimbewohner und -bewohnerinnen gefordert.“ Hierzu ist ein Heimbeirat, der von den Bewohner(inne)n als Interessenvertretung gewählt wird, verpflichtend. Ist dies nicht möglich, werden von der zuständigen Behörde und der Einrichtungsleitung ehrenamt­liche Heimfürsprecher bestellt, die die Aufgaben des Heimbeirats übernehmen. Bewohner­innen und Bewohner sowie deren gesetzlichen Vertreter können der Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten.

Doch für uns ist der Heimbeirat nicht nur Pflicht. Uns ist er wichtig und seine Ideen und Anregungen finden Gehör und werden im Alltag des Hauses Luise berücksichtigt. Er ist aktiv an den die Einrichtung betref­fenden Entscheidungen beteiligt, ist Vermittler und Bindeglied zwischen der Einrichtungsleitung und den Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses und seine Arbeit wird von der Einrichtungsleitung unterstützt. Der Heimbeirat tagt regelmäßig gemeinsam mit der Einrichtungsleitung und gegebenenfalls mit den Mitarbeiter(inne)n anderer Bereiche.

Aufgabe des Heimbeirats.

Die Mitglieder des Heimbeirates vertreten die Interessen und Belange der Bewohner/-innen (§10HeimG.) Der Heimbeirat beantragt bei der Einrichtungsleitung Maßnahmen, die den Bewohner(inne)n dienen. Er nimmt Anregungen oder Beschwerden von Bewohner(inne)n entgegen, bespricht diese mit der Einrichtungsleitung und achtet auf die Umsetzung der Vereinbarungen. Darüber hinaus fördern die Mitglieder des Heimbeirates das Einleben der neuen Bewohner/-innen in das Haus Emmaus. Der Heimbeirat wird an den Entscheidungen des Heimträgers und der Einrichtungsleitung beteiligt, die in § 30 der Heimmitwirkungsver­ordnung benannt sind.

Zusammensetzung und Wahl des Heimbeirates.

In den Heimbeirat können nach der neuen Heimmitwirkungsverordnung auch Personen, die, wie zum Beispiel Angehörige, Betreue­rinnen oder Vertreterinnen von örtlichen Senio­ren­vertretungen, nicht im Heim wohnen, gewählt werden (§3 Abs. 2 Heimmitwirkungsver­ordnung). Die Wahl des Heimbeirates findet alle zwei Jahre statt.

 

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